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   BPatG, 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00   

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BPatG, 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00 (https://dejure.org/2001,25684)
BPatG, Entscheidung vom 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00 (https://dejure.org/2001,25684)
BPatG, Entscheidung vom 22. Mai 2001 - 27 W (pat) 4/00 (https://dejure.org/2001,25684)
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  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00
    Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, deren Monopolisierung also einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer freien Verwendbarkeit widerspricht (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 69), wobei auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu beachten (vgl. BGH, GRUR 1999, 988 [989] - HOUSE OF BLUES; BGH, GRUR 1999, 1093 [1094] - FOR YOU; BGH, GRUR 2001, 162 [163] - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und die Frage des Freihaltungsbedürfnisses allein im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; BGH GRUR 1997, 627 à la carte; Althammer/Ströbele, aaO, Rn. 71 und 92).

    Mangels beschreibenden Inhalts für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und wegen der bestehenden Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zeichens in bezug auf die anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist die angemeldete Marke auch ausreichende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) auf, d.h. die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001, 162 [163] m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

    Kann einer Marke nämlich wie vorliegend kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, GRUR 2001, 162 [163]).

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00
    Kann einer Marke nämlich wie vorliegend kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, GRUR 2001, 162 [163]).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

    Auszug aus BPatG, 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00
    Kann einer Marke nämlich wie vorliegend kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, GRUR 2001, 162 [163]).
  • BGH, 21.11.1996 - I ZR 149/94

    "NetCom"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils

    Auszug aus BPatG, 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00
    In bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 spricht daher die Mehrdeutigkeit der Buchstabenfolge "IoS" gegen ein Freihaltungsbedürfnis (vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 - NetCom; BPatG GRUR 1999, 330, 331 - CT; BPatGE 38, 182, 183 m.w. Nachw. -MAC).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00
    Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, deren Monopolisierung also einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer freien Verwendbarkeit widerspricht (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 69), wobei auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu beachten (vgl. BGH, GRUR 1999, 988 [989] - HOUSE OF BLUES; BGH, GRUR 1999, 1093 [1094] - FOR YOU; BGH, GRUR 2001, 162 [163] - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und die Frage des Freihaltungsbedürfnisses allein im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; BGH GRUR 1997, 627 à la carte; Althammer/Ströbele, aaO, Rn. 71 und 92).
  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00
    Mangels beschreibenden Inhalts für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und wegen der bestehenden Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zeichens in bezug auf die anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist die angemeldete Marke auch ausreichende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) auf, d.h. die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001, 162 [163] m.w.N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

    Auszug aus BPatG, 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00
    Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, deren Monopolisierung also einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer freien Verwendbarkeit widerspricht (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 69), wobei auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu beachten (vgl. BGH, GRUR 1999, 988 [989] - HOUSE OF BLUES; BGH, GRUR 1999, 1093 [1094] - FOR YOU; BGH, GRUR 2001, 162 [163] - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und die Frage des Freihaltungsbedürfnisses allein im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; BGH GRUR 1997, 627 à la carte; Althammer/Ströbele, aaO, Rn. 71 und 92).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

    Auszug aus BPatG, 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00
    Kann einer Marke nämlich wie vorliegend kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, GRUR 2001, 162 [163]).
  • BGH, 27.02.1997 - I ZB 2/95

    "a la Carte"; Freihaltebedürfnis gegenüber der Eintragung eines einen

    Auszug aus BPatG, 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00
    Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, deren Monopolisierung also einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer freien Verwendbarkeit widerspricht (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 69), wobei auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu beachten (vgl. BGH, GRUR 1999, 988 [989] - HOUSE OF BLUES; BGH, GRUR 1999, 1093 [1094] - FOR YOU; BGH, GRUR 2001, 162 [163] - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und die Frage des Freihaltungsbedürfnisses allein im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; BGH GRUR 1997, 627 à la carte; Althammer/Ströbele, aaO, Rn. 71 und 92).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZB 2/89

    "SMARTWARE"; Freihaltebedürfnis für ein Computerprogramm

    Auszug aus BPatG, 22.05.2001 - 27 W (pat) 4/00
    Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, deren Monopolisierung also einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer freien Verwendbarkeit widerspricht (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn. 69), wobei auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu beachten (vgl. BGH, GRUR 1999, 988 [989] - HOUSE OF BLUES; BGH, GRUR 1999, 1093 [1094] - FOR YOU; BGH, GRUR 2001, 162 [163] - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und die Frage des Freihaltungsbedürfnisses allein im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; BGH GRUR 1997, 627 à la carte; Althammer/Ströbele, aaO, Rn. 71 und 92).
  • BPatG, 02.06.1998 - 24 W (pat) 206/96

    Markenschutz - Freihaltungsbedürfnis bei Aufnahme einer aus der Verbindung von

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